Sehr geehrte Damen und Herren,
soeben antwortete das Sozialministerium auf unsere Nachfrage zu seinen widersprüchlichen Informationen vom 20. April zur Fortführung des Rehabilitationssports bei Inkrafttreten der „Notbremse“ und entschuldigte sich für die entstandene Verwirrung. Hier die Antwort:
„… Zwar ist der Reha-Sport nicht ausdrücklich in § 20 Abs. 5 Nr. 3 CoronaVO von der Untersagung ausgenommen, in der Sache handelt es sich jedoch hierbei um eine medizinische notwendige Leistung, die lediglich auf einer Sportanlage durchgeführt wird. Dass der Verordnungsgeber hier grundsätzlich eine differenzierte, an der Frage der medizinischen Notwendigkeit orientierte Betrachtung vornimmt, ergibt sich bereit aus auch § 13 Abs. 1 Nr. 8 CoronaVO. Daher ist medizinisch notwendiger Reha-Sport auch bei Inzidenzen über 100 in den betreffenden Landkreisen weiterhin erlaubt. Wir bitten Sie um Entschuldigung dafür, dass wir Ihnen zunächst eine gegenteilige Auskunft gegeben haben“.
Ungeachtet dessen verweisen wir auf unsere bisherigen Empfehlungen (zuletzt 10.03.2021).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Eisele
Geschäftsführer
Badischer Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V.
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